2pr warmbier - Professionalism / Passion / Reliability

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erbringung von Dienst- und Werkleistungen der Unternehmensberatung 2pr warmbier - Yvonne Warmbier
(Stand 07.02.2017)

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch die Unternehmensberatung 2pr Warmbier - Yvonne Warmbier, im Folgenden Auftragnehmerin genannt.

(2) Die konkreten Parameter des jeweiligen Auftrags wie beispielsweise der zeitliche Umfang, Ort und Art der Durchführung sowie Vergütung werden mittels eines von der Auftragnehmerin abgegebenen Angebots oder einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung mit der Auftragnehmerin vereinbart.

§ 2 Erbringung der Leistung

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich den Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Dabei wird die Auftragnehmerin die allgemein anerkannten Regeln und die im jeweiligen Einzelfall spezifisch geltenden Standards und Verfahrensweisen beachten. Dies gilt auch für die von der Auftragnehmerin eingesetzten eigenen Mitarbeiter.

(2) Sämtliche Investitionen die nötig sind um den Auftrag durchzuführen (Mitarbeiter, Hardware, Software, etc.) wird die Auftragnehmerin selbst und auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Mitarbeiter und Arbeitsmittel einsetzen.

(3) Alle Zeichnungen, Pläne, Berichte und andere Dokumente, die die Auftragnehmerin im Rahmen ihrer Leistungserbringung erstellt, sind Eigentum des Auftraggebers. Das gleiche gilt, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihre Leistungen über eine eigene EDV erbringt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, diese Unterlagen nach Beendigung des Auftrags dem Auftraggeber zurückzugeben. Wenn und soweit die Auftragnehmerin Daten über ihre eigene EDV gespeichert hat, sind diese nach Durchführung des Auftrags nachweisbar zu löschen. Es ist der Auftragnehmerin nicht gestattet, die Ausführungsunterlagen anderweitig zu verwenden oder zu veröffentlichen.

§ 3 Vergütung

(1) Die Auftragnehmerin erhält für die Erbringung ihrer Leistung eine Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots/der jeweiligen Bestellung vereinbart wird. Hierin wird auch die eventuelle Erstattung zusätzlicher der Auftragnehmerin entstehender Aufwendungen wie Reisekosten etc. vereinbart.

(2) Die Erbringung der Leistung begründet den Vergütungsanpruch der Auftragnehmerin.

(3) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Rechnungsstellung der Auftragnehmrin und dem damit gesetzten Zahlungsziel.

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Bestellung mit einer Frist 4 Wochen zum Monatsende zu stornieren, sofern die Grundlage der Bestellung entfällt. Das Recht der Auftragnehmerin auf Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.

§ 4 Übergabe und Abnahme bei Werkleistungen

(1) Ausschließlich für den Fall, dass die Auftragnehmerin Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen hat, berichtet sie dem Auftraggeber in regelmäßigen Zeitabständen über den Fortgang der Arbeit. Weiterhin wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.

(2) Der Auftraggeber wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch die Auftragnehmerin abzulehnen und auf Kosten der Auftragnehmerin die Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.

§ 5 Geheimhaltung

(1) Über alle Geschäftsangelegenheiten im Zusammenhang mit diesen AGB sowie alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, haben beide Parteien sowohl während der Dauer als auch nach Beendigung der Bestellung Stillschweigen zu bewahren, was sich auch auf Informationen und Unterlagen Dritter bezieht.

(2) Im Falle der Verletzung der in Abs. 1 geregelten Geheimhaltungspflicht beträgt die Konventionalstrafe für jeden Fall einer Zuwiderhandlung 10.000,00 EUR. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht werden dadurch nicht berührt.

§ 6 Loyalitätsverpflichtung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar, Angestellte, geschäftsführende Partner, freie Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner abzuwerben und ein Anstellungsverhältnis, freies Mitarbeitsverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis mit diesen zu begründen. Dies gilt auch für eine entsprechende Abwerbung zugunsten Dritter. Diese Verpflichtung gilt während der Dauer des jeweiligen Projektauftrags und nach Beendigung für die Dauer von einem weiteren Jahr. Im Falle der Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR fällig.

§ 7 Schutzrechte

(1) Auftraggeber und Auftragnehmerin sind sich darüber einig, dass alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Einzelaufträgen entstehenden Urheber-, Patent-, und Warenzeichenrechte sowie sonstige geistige und/oder gewerbliche Schutzrechte dem Auftraggeber zustehen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Wenn und soweit derartige Rechte nicht in vollem Umfang auf den Auftraggeber übertragen werden können, räumt die Auftragnehmerin hiermit diesem ein kostenloses ausschließliches Nutzungsrecht ein.

§ 8 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für sich und ihre Mitarbeiter bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle beim Auftraggeber oder beteiligten Dritten entstehenden Schäden

§ 9 Datenschutz

(1) Auftragnehmerin und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); ihnen ist bekannt, dass es nach diesem Gesetz untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Auftragnehmerin und Auftraggeber ist auch bekannt, dass Verstöße gegen das BDSG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

(2) Auftragnehmerin und Auftraggeber werden auch alle ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

§ 10 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

(1) Die Auftragnehmerin versichert dem Auftraggeber für die von ihr als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLog einzuhalten.

(2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes der Auftragnehmerin gegen die Vorschriften des MiLoG ihrer Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt die Auftragnehmerin den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist grund­sätzlich ausgeschlossen.

(3) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Gelnhausen.